Das BAG hat in seinem Urteil vom 17.04.2013 (10 AZR 59/12) eine Kehrtwendung der bisherigen Auffassung zur Berechnung des pfändbaren Einkommens vollzogen.
Bisher wurde bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Bruttomethode als richtig angesehen, obwohl es bei Zahlung von unpfändbaren Beträgen dazu führte, dass der pfändbare Betrag geringer wurde. Der SAP-Standard verwendet die hier geforderte Form der Nettomethode bei Pfändungen. Sollten Sie die Bruttomethode eingesetzt haben (wird durch den Parameter BRUT der Funktion DPFIT im Schema DPFO im Schema D100 bzw. DPF0 im Schema D000 aktiviert), sollten Sie dies bei nächster Gelegenheit auf die Nettomethode umstellen. Hier bietet es sich an, dies über eine eigene Teilapplikation (Tabellen V_T596A und V_T596D) zu tun.



