Wie hinlänglich bekannt, wird das BEA-Meldeverfahren (Bescheinigungen Elektronisch Annehmen) der Bundesagentur für Arbeit zum 01.01.2023 verpflichtend. Freigegeben wurde BEA mit dem Hinweis “2208443 – Bescheinigungen Elektronisch Annehmen (BEA): Auslieferung des Verfahrens” im Jahr 2016. Das Meldeverfahren umfasst die Arbeitsbescheinigung EU nach § 312a SGB III, die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III und die Nebeneinkommensbescheinigung nach §§ 313 SGB III. Die Nutzung war freiwillig und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen konnten der elektronischen Übermittlung der Bescheinigungen widersprechen. Dies beides ändert sich ab dem 01.01.2023 (Siehe auch Hinweis “3165505 – BEA: Entfall des Widerspruchsrechts der elektronischen Übermittlung”). Wichtig zu wissen ist, dass die Ansprechpartner in den Meldungen aus den Sachbearbeitern Personal und Abrechnung ermittelt werden. Eine Alternative ist nicht vorgesehen. Deshalb achten Sie darauf, dass mindestens eines der beiden Felder gepflegt und auch aktuell ist.