Am 22.08.2018 wurde ein lang erwartetes Urteil (Aktenzeichen VI R 32/16) des sechsten Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen veröffentlicht. Konkret ging es um die Frage, ob Versand- und Handlingskosten in die Berechnung eingehen müssen oder nicht.
Entscheidung des BFH im Tenor:
- Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Dieser Vorteil ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 € einzubeziehen.
- Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.
Hier finden Sie das Urteil gesamthaft.