In der jüngeren Vergangenheit gab es bei den SV-Prüfungen immer wieder die Forderung, dass Umlagen (U1 + U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) auch aus einmalig gezahltem Entgelt zu berechnen sind, wenn es sich hierbei um Überstundenabgeltungen oder ähnlichen Entgeltbestandteilen handelte.
Begründet wurde dies damit, dass in solchen Fällen nur aus Vereinfachungsgründen in der Form einer Einmalzahlung in einem späteren Abrechnungszeitraum gezahlt wird, es sich aber dem Grunde nach um laufende Bezüge handelt. Dies hat der GKV-Spitzenverband im Besprechungsergebnis zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 14./15.11.2012 (TOP 10) bestätigt. Mit dem Hinweis 1808841 – Umlagen bei variablen Entgeltbestandteilen wird eine Lösung ausgeliefert.



