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Beendigung Elternzeit wegen erneuter Mutterschaft

Aufgrund der Änderung des §16 Abs. 3 S.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht jetzt die Möglichkeit, dass eine Arbeitnehmerin die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers beendet, um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz zu erhalten.

Aufgrund der Änderung des §16 Abs. 3 S.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht jetzt die Möglichkeit, dass eine Arbeitnehmerin die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers beendet, um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz zu erhalten.

Hat die Arbeitnehmerin während der Elternzeit nicht gearbeitet, wird der Zuschuss aufgrund der letzten 3 Monaten vor dem Beginn der Elternzeit, einschließlich eingetretener Entgelterhöhungen, berechnet. Bei Teilzeitarbeit, beim gleichen Arbeitgeber, während der Elternzeit, stellt sich die Frage, ob die Teilzeit nur für die Elternzeit gilt. Falls dies zutreffend ist, berechnet sich der Zuschuss nach dem Vollzeitentgelt (falls vorher Vollzeit gearbeitet wurde). Ist dauerhaft Teilzeit vereinbart worden, richtet sich der Zuschuss nach dem Teilzeitentgelt. Eine maschinelle Berechnung des Mutterschaftsgeldes für solche Fälle ist derzeit (noch) nicht im Standard verfügbar. Das Mutterschaftsgeld muss folglich manuell berechnet werden. Sollte die SAP eine maschinelle Berechnung ausliefern, geben wir dies in unserem Newsletter frühestmöglich bekannt.